Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0020 E 8. August 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, Rn. 30; 7.3.2017, Ro 2015/04/0027, Rn. 5, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030003.J01