Verwaltungsgerichtshof
03.05.2021
Ra 2021/03/0002
GRS wie Ro 2018/03/0031 E 6. März 2019 RS 11
Die Bindung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VfGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche etwa VwGH 18.2.2015, 2011/12/0180, und 6.7.2016, Ra 2016/01/0008).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030002.L01