Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Rechtssatz

Nach der zu Paragraph 1116, ABGB ergangenen Rechtsprechung des OGH ist eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsschutzvorschriften (Paragraph 31, MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen vergleiche etwa OGH 29.10.2014, 9 Ob 66/14t). Vor diesem rechtlichen Hintergrund bewirkt die Streichung der Vertragsklausel, mit der eine Kündigung von Teilflächen der Mietgegenstände für beide Vertragspartner ausgeschlossen wurde, keine Änderung der Rechtslage. Die Unwirksamkeitserklärung der Vertragsklausel führt nämlich dazu, dass in Ermangelung einer entsprechenden vertraglichen Regelung das dispositive Gesetzesrecht zur Anwendung gelangt, das eine einseitige Aufkündigung des Mietvertrags für Teilflächen des Mietgegenstandes ebenfalls nicht vorsieht. Selbst unter der Annahme, dass ein Kündigungsausschluss für Teilflächen eine Diskriminierung von anderen Eisenbahnunternehmen zur Folge haben könnte, würde ein diskriminierungsfreier Zustand durch die wettbewerbsaufsichtsbehördliche Maßnahme der SCK nicht erreicht. Eine solche Maßnahmen kann daher - für sich betrachtet - nicht als geeignet und erforderlich angesehen werden, um den Wettbewerb sicherzustellen und wäre demzufolge als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 auch nicht zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J04