Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0138 B 9. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, da ihm die Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein müssen vergleiche VwGH 23.5.2006, 2006/02/0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020245.L03