Verwaltungsgerichtshof
01.12.2021
Ra 2021/02/0227
GRS wie Ra 2020/02/0099 B 16. Juni 2020 RS 1 (Hier: Der vom Lenker verursachte Verkehrsunfall und der darauf neu gefasste Tatentschluss, zu Fuß zurück zu seinem Arbeitsplatz zu gehen, dort ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, um seine Sachen aus dem Unfallfahrzeug umzuladen und danach heimzufahren, stellt ein solches "Ereignis" dar.)
Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen vergleiche VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020227.L01