Verwaltungsgerichtshof
15.06.2023
Ra 2021/02/0176
Die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM) ist für den Fall unmittelbar einschlägig, wenn es sich bei den verwalteten Fonds um Andere Sondervermögen, also alternative Investmentfonds handelt. Der Unterschied zwischen der externen Verwaltung eines Fonds und der Delegation der Verwaltung eines Fonds führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, wenn nicht einmal der extern bestellte Verwalter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID römisch eins) erbringt, sodass sie der den Anteilinhabern gegenüber nicht unmittelbar verantwortliche Dritte im Fall der Delegation umso weniger erbringen kann.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020176.L03