Verwaltungsgerichtshof
15.06.2023
Ra 2021/02/0176
Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, WAG 2018 erklärt unter anderem Kapitalanlagefonds zu professionellen Kunden, die somit dem Schutz des WAG 2018 unterliegen. Anhang römisch eins Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID römisch zwei) sieht auch noch andere Wertpapierdienstleistungen vor, die erbracht werden können und für die Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, WAG 2018 somit einen Anwendungsbereich betreffend professionelle Kunden hat. Stellen die von der Bank erbrachten Verwaltungstätigkeiten keine individuelle Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis mit Ermessensspielraum und Vollmacht des Kunden dar, kommt es auf die Qualifikation der Kapitalanlagegesellschaft als professionelle Kundin der mitbeteiligten Partei im Sinne des Anhangs römisch zwei Nummer 1 Absatz eins, Buchstabe e der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID römisch zwei) nicht mehr an.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020176.L05