Verwaltungsgerichtshof
17.09.2021
Ra 2021/02/0175
GRS wie Ra 2015/07/0092 B 29. Juli 2015 RS 1 (hier nur der zweite Satz)
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L13