Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0092 B 29. Juli 2015 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L13