Verwaltungsgerichtshof
17.09.2021
Ra 2021/02/0175
Gibt die belangte Behörde dem Einspruch gegen die Strafverfügung Folge und setzt lediglich die Geldstrafe herab, weil sie davon ausging, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe gerichtet habe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einem auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Einspruch ausgehen durfte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist in dieser Verfahrenskonstellation gerade nicht die Schuld des Revisionswerbers an der angelasteten Verwaltungsübertretung.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L12