Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0175

Rechtssatz

Das Wort "darüber" im vorletzten Satz des Paragraph 49, Absatz 2, VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht vergleiche VwGH 22.4.1999, 99/07/0010; VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L09