Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0006 E 2. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L02