Verwaltungsgerichtshof
16.02.2023
Ra 2021/02/0170
GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 1
Bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten sind zumindest beispielsweise konkret bezeichnete Einzelakte anzuführen vergleiche E 3. September 2002, 99/09/0152).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L11