Verwaltungsgerichtshof
16.02.2023
Ra 2021/02/0170
Die im InvFG 2011 (Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 4,) aufgestellte Verpflichtung für die Depotbank zur regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, wird in Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer eins, InvFG 2011 ausdrücklich genannt und ein Verstoß dagegen zur Verwaltungsübertretung erklärt. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um die verletzte Rechtsvorschrift iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG handeln kann. Dies trifft auf die im ersten Teil des InvFG 2011 geregelten Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) ebenso zu, wie auf die im 3. Teil dieses Gesetzes geregelten Spezialfonds und Anderen Sondervermögen (Paragraph 164, Absatz 2 und §167 Absatz eins, legcit. erklären die Bestimmung des Paragraph 42 a, InvFG 2011 für anwendbar).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L04