Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0170

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 45, InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung dem Fonds nur aufgrund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft anlasten. Die Anlastung darf erst dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Diese ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuholen vergleiche VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L01