Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0024 B 5. September 2018 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020097.L02