Verwaltungsgerichtshof
15.06.2023
Ro 2021/02/0009
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/02/0010
Paragraph 35, FM-GwG 2017 erfordert einen komplexen Spruchaufbau, setzt doch die Bestrafung des Finanzmarktunternehmens die Zurechnung eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen Person, die dort eine Führungsposition innehat, voraus. Sämtliche Zurechnungskriterien müssen aus dem Spruch klar hervorgehen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020009.J03