Verwaltungsgerichtshof
19.10.2023
Ro 2021/02/0004
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/02/0005
Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, Wr WettenG 2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß Paragraph 19, legcit. nicht einhält. Diese Bestimmung enthält keine über Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 hinausgehenden Tatbestandsmerkmale und stellt eine Blankettstrafnorm dar, deren zusätzliche Zitierung zum Gebot des Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 nicht erforderlich ist, aber auch nicht schadet.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020004.J03