Verwaltungsgerichtshof
25.08.2022
Ra 2021/01/0416
GRS wie Ra 2014/11/0065 E 15. Oktober 2015 RS 2 (hier: Aufgreifen der Unzuständigkeit der belangten Behörde)
Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010416.L02