Verwaltungsgerichtshof
10.12.2021
Ra 2021/01/0291
GRS wie Ra 2016/01/0058 E 24. Mai 2016 RS 2 (hier betreffend einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft)
Hat das Verwaltungsgericht - gestützt auf Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und diesen Bescheid behoben, ohne dass ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung verstoßen, nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L06