Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0214

Rechtssatz

Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010214.L02