Verwaltungsgerichtshof
29.09.2021
Ra 2021/01/0214
Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010214.L02