Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0027

Rechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010027.L02