Verwaltungsgerichtshof
26.04.2021
Ra 2021/01/0027
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Belehrung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StbG nach ihrem Zweck in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass dem Staatsbürger die ihm drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 24.6.2010, 2008/01/0779, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010027.L01