Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0027

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Belehrung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StbG nach ihrem Zweck in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass dem Staatsbürger die ihm drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 24.6.2010, 2008/01/0779, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010027.L01