Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0023

Rechtssatz

Artikel 131, B-VG verteilt die in Artikel 130, B-VG vorgesehene generelle Zuständigkeit der VwG zwischen den VwG des Bundes und der Länder. Die Verteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die in Artikel 130, Absatz eins, B-VG angeführten Haupttypen des Verwaltungshandelns erfolgt in den Absatz eins bis 5 des Artikel 131, B-VG. Der Absatz 6, des Artikel 131, B-VG regelt die Verteilung der Zuständigkeiten für den Fall, dass typenfreie Verhaltensbeschwerden nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG einfachgesetzlich vorgesehen sind. Die Verteilung erfolgt - abgesehen von taxativ aufgezählten Ausnahmen - zugunsten der Zuständigkeit der VwG der Länder durch eine Generalklausel (Artikel 131, Absatz eins, B-VG; vergleiche zu allem VfGH 24.6.2015, G 193 aus 2014, ua = VfSlg. 19.986).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010023.J01