Verwaltungsgerichtshof
29.09.2021
Ro 2021/01/0014
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2021/0004
* EuGH-Zahl: C-626/21
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind
- die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, ABl. L 218 vom 13.8.2008, 30, und die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt L 188 vom 18.7.2009, 14, geänderten Fassung, insbesondere deren Artikel 12 und Anhang römisch zwei,
- die Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt L 218 vom 13.8.2008, S. 30, insbesondere deren Artikel 20 und 22, sowie
- der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem, Amtsblatt L 73 vom 15.3.2019, S. 121, dahin auszulegen, dass
1. sich unmittelbar aus diesen Vorschriften das Recht eines Wirtschaftsakteurs auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung ergibt?
2. für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Europäische Kommission (Kommission) zuständig ist?
oder
3. für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zuständig ist?
(Bei Bejahung der Frage 3.)
4. der (nationale) gerichtliche Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung ausreichend ist, wenn er nicht jedem, sondern nur dem von der (obligatorischen) Maßnahme betroffenen Wirtschaftsakteur gegen die von der Behörde getroffene (obligatorische) Maßnahme gewährt wird?
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010014.J01