Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0417 E 30. April 2018 RS 13 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Antragssteller ist verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen vergleiche VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN). Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, StbG umfasst auch, dass die diesbezüglichen Angaben wahrheitsmäßig erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J02