Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0003

Rechtssatz

Die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Artikel 4, StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0472 sowie VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010003.L01