Verwaltungsgerichtshof
26.03.2021
Ra 2020/22/0233
GRS wie Ra 2019/22/0153 B 17. September 2019 RS 2 (hier ohne zweiten Satz)
Die Richtlinie 2003/109/EG findet gemäß deren Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung, wenn sich die Drittstaatsangehörigen zwecks Studium oder Berufsausbildung (Litera a,) im Bundesgebiet aufhalten oder deren Rechtsstellung unter anderem durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen geregelt ist (Litera f,). Dass die Fremde nicht die Voraussetzung, niedergelassen zu sein, erfüllt, vermag auch der Umstand, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat und hier mit ihrer Familie lebt, aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 2, Absatz 3, NAG 2005 nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220233.L02