Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0199

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/22/0200

Rechtssatz

Der EuGH hat dargelegt, dass Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL (2003/86) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, Familienzusammenführungs-RL genannten Voraussetzungen verlangen können, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon auszugehen hätten, dass die Überschreitung - ohne triftigen Grund - der Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach der in Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 1 Familienzusammenführungs-RL vorgesehenen günstigeren Regelung nur ein Gesichtspunkt ist, der neben weiteren bei der Gesamtbeurteilung der Begründetheit dieses Antrags zu berücksichtigen ist und durch andere Erwägungen ausgeglichen werden kann. Eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, ist als solche nicht geeignet, die Ausübung des durch die Richtlinie verliehenen Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die Ablehnung des ersten Antrags auf Familienzusammenführung in Fällen erfolgen könnte, in denen die verspätete Stellung dieses Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist (EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Der in diesem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach das Versäumen der in Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL genannten dreimonatigen Frist nur dann zur Ablehnung eines Antrages führen darf, wenn die verspätete Antragstellung nicht "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" ist, ist dabei - im Hinblick darauf, dass der EuGH zur Auslegung des Artikel 10, Absatz 3, Litera a, auf ebendiese Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL Bezug genommen hat - zu übertragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020220199.L03