Verwaltungsgerichtshof
31.05.2023
Ra 2020/22/0085
GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 3
Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220085.L02