Verwaltungsgerichtshof
31.03.2021
Ra 2020/22/0030
Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220030.L05