Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0030

Rechtssatz

Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220030.L05