Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2020/22/0020
Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 ist nicht entscheidungserheblich, ob der Aufenthalt rechtmäßig iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 war, sondern ob er als im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG stehend anzusehen war vergleiche VwGH Ra 2020/22/0252). Dass der Prüfung des Bestehens eines fünfjährigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch (hier) das VwG im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 eine aufrechte Aufenthaltskarte entgegenstünde (und insoweit zuerst eine Beseitigung dieser Dokumentation erfolgen müsste), lässt sich dem Beschluss vom 16. Mai 2019, Ro 2019/21/0004, nicht entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J08