Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2020/22/0020
GRS wie Ro 2019/21/0004 B 16. Mai 2019 RS 3
Ohne wesentliche Sachverhaltsänderung können die Wirkungen einer von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (rechtmäßiger Aufenthalt nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005) nicht im Wege einer Ausweisung des BFA gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 vom Bundesminister für Inneres beseitigt werden, wofür auch die aus Paragraph 55, Absatz 2, NAG 2005 - in Umsetzung von Artikel 14, Absatz 2, zweiter Satz der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) - selbst bei Sachverhaltsänderungen in einem gewissen Umfang ableitbare "Bestandsgarantie" einer solchen Dokumentation spricht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J06