Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/22/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/21/0004 B 16. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Annahme, dass jede Bescheidwirkung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 in Abrede gestellt werden müsse, kann mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie (zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 vermittelt vergleiche VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005), was dann bei Fehlen eines Bescheides nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 ohne Vorliegen einer wesentlichen Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 entgegensteht. Die in der letztgenannten Gesetzesstelle vorgesehene Tatbestandsvariante, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht "nicht (oder nicht mehr) vorliegen", kann daher nur auf den erstmaligen hierüber erfolgenden Abspruch noch vor Ausstellung einer Dokumentation bezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J05