Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2020/22/0020
GRS wie Ra 2017/22/0218 E 4. Oktober 2018 RS 3
Unter dem in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Artikel 7, Absatz eins, - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie angesehen werden vergleiche EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J11