Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2020/22/0020
GRS wie Ra 2020/22/0252 E 7. Juli 2021 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)
Nach Paragraph 54 a, NAG 2005 erwerben (näher bestimmte) Drittstaatsangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) wird mit Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J03