Verwaltungsgerichtshof
18.11.2021
Ro 2020/22/0015
Der EuGH hat - auch unter Verweis auf die aus verschiedenen Rechtsakten ableitbare Bedeutung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts - anerkannt, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses (im Hinblick auf Artikel 13, ARB 1/80 und somit zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung) darstellen kann (siehe EuGH C-561/14; C-89/18; C-379/20; C-138/13). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind ua. die Modalitäten der Umsetzung einer (dort als zur Zielerreichung geeignet angesehenen) Verpflichtung zu berücksichtigen vergleiche EuGH C-652/15). Weiters hat es der EuGH in einem Fall als maßgeblich erachtet, dass Ausnahmen von einer - zur Erreichung des Ziels der erfolgreichen Integration vorgesehenen - Maßnahme und eine individuelle Prüfung im Einzelfall vorgesehen waren (EuGH C-379/20). Die Prüfung, ob die Einzelheiten der Umsetzung einer neuen beschränkenden Maßnahme über das zur Erreichung des damit verfolgten Zieles Erforderliche hinausgehen, ist Sache des vorlegenden Gerichts vergleiche EuGH C-123/17; EuGH C-379/20).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220015.J02