Verwaltungsgerichtshof
18.11.2021
Ro 2020/22/0015
Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 kommt auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind; allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen vergleiche VwGH 20.4.2021, Ra 2020/21/0505).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220015.J01