Verwaltungsgerichtshof
23.02.2021
Ro 2020/22/0007
Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 5, zweiter Satz FrG 1997 bildete einen Versagungsgrund, welcher zur Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führte vergleiche VwGH 27.9.2005, 2005/18/0202). Der Rechtsprechung des VwGH zufolge waren somit Fremde, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, weder vom Anwendungsbereich des AufG 1992 noch des FrG 1997 ausgenommen und Anträge etwa auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung waren zwar inhaltlich zu beurteilen, aber abzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220007.J03