Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/22/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0021 E 18. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen vergleiche Urteil EuGH 12. April 2016 in der Rs. C-561/14, Genc). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Artikel 14, ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht vergleiche Urteil EuGH 7. November 2013 in der Rs C-225/12, Demir).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220007.J02