Verwaltungsgerichtshof
23.02.2021
Ro 2020/22/0007
Als Ehemann einer türkischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, fällt der Fremde - sofern nicht rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008) - grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Artikel 13, ARB 1/80.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220007.J01