Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/22/0002

Rechtssatz

Ein vermeintliches Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 hinsichtlich der Frage, ob eine Verpflichtung zur Neuausstellung einer Aufenthaltskarte gegeben ist, kann nicht mit Entscheidungen aufgezeigt werden, die zu einer anderen Bestimmung - gegenständlich zu Paragraph 25, NAG 2005 - ergingen. Die fehlerhafte Bezeichnung (Abweichen von der hg. Rechtsprechung statt Fehlen derselben) schadet jedoch nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220002.J03