Verwaltungsgerichtshof
11.05.2020
Ro 2020/22/0002
Ein vermeintliches Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 hinsichtlich der Frage, ob eine Verpflichtung zur Neuausstellung einer Aufenthaltskarte gegeben ist, kann nicht mit Entscheidungen aufgezeigt werden, die zu einer anderen Bestimmung - gegenständlich zu Paragraph 25, NAG 2005 - ergingen. Die fehlerhafte Bezeichnung (Abweichen von der hg. Rechtsprechung statt Fehlen derselben) schadet jedoch nicht.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220002.J03