Verwaltungsgerichtshof
22.01.2021
Ra 2020/21/0457
GRS wie Ra 2018/21/0099 B 3. Juli 2018 RS 1
Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210457.L01