Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0389

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210389.L03