Verwaltungsgerichtshof
30.04.2021
Ra 2020/21/0357
Dabei, dass sie sich die Fremde zunächst aufgrund einer nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet und seit Abschluss des Verfahrens über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, handelt es sich um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diesen Umständen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210357.L03