Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0378 E 23. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200055.L01