Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0017

Rechtssatz

Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200017.L03