Verwaltungsgerichtshof
17.09.2021
Ra 2020/19/0420
GRS wie Ra 2018/14/0121 E 31. Jänner 2019 RS 2
Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben vergleiche zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190420.L04