Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0412

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 10

Stammrechtssatz

Kommt bei der Prüfung iSd Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190412.L05