Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0240

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/19/0241

Ra 2020/19/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0284 E 31. Mai 2021 RS 14

Stammrechtssatz

Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190240.L03