Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0240

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/19/0241

Ra 2020/19/0242

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte auch die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen des NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln vergleiche VwGH 31. Mai 2021, Ra 2020/01/0284). Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, MRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG 2005 anzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190240.L01